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Ende der Lohnfortzahlung bei Krankheit: was nun?

cburgermeister

Was bedeutet es für den Arbeitgeber, wenn die Krankentaggeldversicherung kein Taggeld mehr bezahlt, und welche Möglichkeiten gibt es im Anschluss? Darauf geht dieser Newsletter ein.

Grundsatz: Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit

Mit Ausnahme der ersten drei Anstellungs-monate, der so genannten Karenzfrist, sowie mit Ausnahme von kurzen Aushilfsarbeits-verhältnissen besteht eine Lohnfort-zahlungspflicht bei Krankheit. Die Lohnfortzahlung ist im OR (Obligationenrecht Art. 324a: Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung) umschrieben. Es sind zwei Fälle zu unterscheiden:


  1. Der Arbeitgeber hat für seine Angestellten keine Krankentaggeld-Versicherung abgeschlossen. In diesem Fall hängt das Recht auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall vom Kanton und von der Zahl der Dienstjahre ab. Die Gerichtspraxis hat dazu Skalen entwickelt, welche Auskunft geben über die konkrete Länge der minimalen Lohnfortzahlung bei Krankheit.


  2. Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeits-vertrag kann eine davon abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist (Art. 324a Abs. 4 OR). Dies ist mit dem Abschluss einer kollektiven Krankentaggeldversicherung gegeben, wenn sie bei hälftiger Prämienteilung Taggelder von 80% des Lohnes während maximal 720 innert 900 Tagen ausrichtet und max. 1-3 Karenztage vereinbart sind.


Übertrag der Lohnfortzahlungspflicht an Taggeldversicherung

Wird die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers durch eine Krankentag-geldversicherung abgedeckt, ist der Arbeitgeber grundsätzlich – mit Ausnahme der Lohnfortzahlung während der Wartefrist des Krankentaggeldversicherers – von jeder weiteren Lohnzahlung befreit, wenn er dies schriftlich mit dem Arbeitnehmer vereinbart. Stellt die Taggeldversicherung die Zahlung ein, schuldet auch der Arbeitgeber keinen Lohn mehr.


1. Beispiel: Arbeitsplatzbedingte Arbeitsunfähigkeit

Wenn bspw. die Krankentaggeldversicherung die Taggelder trotz Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit einstellt – z. B. infolge zumutbarer Arbeitsfähigkeit in einer Verweis-tätigkeit nach einer Übergangsfrist von 3 bis 5 Monaten (Schadenminderungspflicht) –, schuldet der Arbeitgeber auch keine Lohnzahlung mehr. In einem solchen Fall hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich für seine Ansprüche direkt an den Versicherer zu wenden: Direktes Forderungsrecht gemäss Art. 95a VVG.

 


2. Beispiel: Langzeitkrankheit

Wenn die Krankentaggeldversicherung die Taggelder nach der geschuldeten Lohnfortzahlungspflicht einstellt, schuldet der Arbeitgeber ebenfalls keine Lohnzahlung mehr. Soweit der Arbeitgeber keinen Lohn mehr bezahlt, muss er auch keine Sozialversicherungsbeiträge (insb. AHV/IV/EO-Beiträge) überweisen. Der Arbeitnehmer muss sich dann selbst um die Entrichtung von Nichterwerbstätigenbeiträgen an die Ausgleichskasse kümmern.


IV-Anmeldung

Dauert eine Arbeitsunfähigkeit längere Zeit und ist damit zu rechnen, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung bestehen bleibt und die frühere Arbeit nicht mehr im bisherigen Ausmass weiter geleistet werden kann, sollte eine IV-Anmeldung ernsthaft geprüft werden. Wir empfehlen eine Anmeldung nach ca. 4 Monaten. Eine solche IV-Anmeldung ist auf jeden Fall immer dann zu empfehlen, wenn mit dem Arbeitgeber keine dem Gesundheitszustand angepasste Lösung für die Weiterführung der Tätigkeit im Betrieb gefunden werden kann. Wer sich zu spät anmeldet, verliert einen Teil der ihm zustehenden IV-Rente, welche nach einer Wartefrist von einem Jahr ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit entsteht.


Kündigung oder Vertragsanpassung? 

Eine Kündigung ist nicht möglich während der so genannten Sperrfrist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen (OR Art. 336c).


Ist die Sperrfrist abgelaufen, ist jedoch eine Kündigung wieder möglich, auch wenn der Arbeitnehmende weiterhin krank ist.


Wichtig: für arbeitsplatzbedingte Arbeitsunfähigkeit kommt die Sperrfrist nicht zum Zuge. Zudem ist zu beachten, dass gewisse Gesamtarbeitsverträge eine Kündigung nicht erlauben, solange eine Person ein Krankentaggeld bezieht.


Falls keine Kündigung seitens des Arbeitgebenden notwendig oder gewünscht ist, gibt es auch die Möglichkeit einer Vertragsanpassung. In solchen Fällen beraten wir Sie gerne.



Für Rückfragen steht Ihnen unser Team jederzeit zur Verfügung und gerne unterstützen wir Sie mit unserem Know-How!



Dieser Newsletter wurde verfasst von:

Patrizia Schiltknecht
Patrizia Schiltknecht









Quellen:

www.weka.ch       


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