Mutterschutz nach Fehlgeburt – So ist die Rechtslage in der Schweiz
- LSteger
- vor 2 Tagen
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Ein sensibles Thema, klar und praxisnah erklärt.

Kurzfassung
Schweiz: Es gibt keinen gesetzlichen Mutterschaftsurlaub nach einer Fehlgeburt vor der 23 + 0 SSW.
Fact:
SSW steht für Schwangerschaftswoche. Das Schema „Wochen + Tage“ (z. B. 23 + 0) hilft, Fristen präzise festzulegen – etwa bei Ansprüchen rund um Schwangerschaft und Geburt.
Ab 23 + 0 SSW (Tot- oder Lebendgeburt) besteht Anspruch auf 14 Wochen Mutterschaftsentschädigung/‑urlaub.
Deutschland (zur Einordnung)
In Deutschland gilt neu seit dem 1. Juni 2025 ein gestaffelter Mutterschutz nach Fehlgeburt:
o ab 13. SSW: 2 Wochen,
o ab 17. SSW: 6 Wochen,
o ab 20. SSW: 8 Wochen.
Hinweis: Dies gilt nicht in der Schweiz, führt aber häufig zu Verwechslungen in grenzüberschreitenden Teams.
Schweiz: Details für HR und Führungskräfte
1) Mutterschaftsentschädigung (EO/MSE) & Mutterschaftsurlaub
Anspruch erst ab Geburt bzw. Totgeburt, wenn die Schwangerschaft mindestens 23 + 0 SSW gedauert hat.
Dauer: 14 Wochen (98 Tage) Mutterschaftsentschädigung (i. d. R. 80 % des Erwerbseinkommens, max. Taggeld gemäss EO, derzeit 220 CHF/ Tag).
Sonderfall: Verlängerung der Entschädigung bis zu 56 Tage, wenn das Neugeborene direkt nach der Geburt mindestens zwei Wochen hospitalisiert ist (betrifft Lebendgeburt, die Sonderfall-Entschädigung bis zu 56 Tagen greift nicht bei einer Totgeburt).
2) Fehlgeburt vor 23 + 0 SSW
Kein Mutterschaftsurlaub per Gesetz.
Arbeitsunfähigkeit/Absenzen: Behandlung wie Krankheit (ärztliche Krankschreibung).
Kündigungsschutz: Kein spezieller Mutterschutz mehr nach Ende der Schwangerschaft; es gilt der allgemeine Sperrfrist‑Schutz bei Krankheit gemäss OR (30/90/180 Tage, je nach Dienstjahren).
3) Schwangerschaftsschutz (während bestehender Schwangerschaft)
Nach Ablauf der Probezeit Kündigungsverbot während der gesamten Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Geburt.
Beschäftigungsverbot: In den ersten 8 Wochen nach der Niederkunft absolute Nichtbeschäftigung; bis zur 16. Woche Beschäftigung nur mit Einverständnis der Mutter.
Gerne unterstützen wir Sie bei diesem sensiblen, aber wichtigen Thema: Wir erstellen passgenaue HR-Checklisten, aktualisieren und konkretisieren Ihre Richtlinien und Mitarbeitendenhandbücher zum Vorgehen bei Fehlgeburt (z. B. Lohnfortzahlung, Koordination mit KTG, klarer Kommunikationsprozess) und befähigen Ihre Führungskräfte in wertschätzender Gesprächsführung. Melden Sie sich jederzeit bei uns.
Für Rückfragen steht Ihnen unser Team jederzeit zur Verfügung und gerne unterstützen wir Sie mit unserem Know-How!
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Quellen:
Gesetze (Bundesrecht, Fedlex)
Schweiz. (1952/aktuelle Fassung). Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG), SR 834.1. Fedlex. Fedlex
Schweiz. (2004/aktuelle Fassung). Erwerbsersatzverordnung (EOV), SR 834.11. Fedlex. (insb. Art. 23–25 EOV zu Beginn, Aufschub/Verlängerung und Ende des Anspruchs). Fedlex
Schweiz. (1911/aktuelle Fassung). Obligationenrecht (OR), SR 220, Art. 336c. Fedlex. (Kündigungsschutz während Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Niederkunft). Fedlex
Schweiz. (1994/aktuelle Fassung). Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), SR 832.10, Art. 64 Abs. 7 lit. b. Fedlex. (Kostenbefreiung ab 13. SSW bis 8 Wochen post partum). Fedlex
Behörden- & Fachseiten
Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV). (2024). Mutterschaftsentschädigung – Höhe und Grundlagen. (80 % des Einkommens, max. CHF 220/Tag; 14 Wochen/98 Tage). BSV
Ausgleichskassen/AHV-IV. (2025). Merkblatt 6.02: Mutterschaftsentschädigung (MSE). (Offizielles Merkblatt; 80 % bis max. CHF 220/Tag; 98 Tage). AHV IV
Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV). (2024). Längere Mutterschaftsentschädigung bei Hospitalisation des Neugeborenen. (Verlängerung bis max. 56 Tage bei ≥ 14 Tagen Spitalaufenthalt, Voraussetzung Erwerbstätigkeit nach Mutterschaftsurlaub). BSV
Bundesamt für Gesundheit (BAG). (o. J.). Krankenversicherung: Leistungen bei Mutterschaft. (Übersicht, keine Kostenbeteiligung auf besonderen Leistungen). Bundesamt für Gesundheit
Bundesamt für Gesundheit (BAG). (o. J.). Kostenbeteiligung für in der Schweiz wohnhafte Versicherte. (Ab der 13. SSW bis 8 Wochen nach Geburt: Befreiung von Franchise/Selbstbehalt für Leistungen im Zusammenhang mit Schwangerschaft/Geburt). Bundesamt für Gesundheit
Bundesamt für Statistik (BFS). (o. J.). Geburten – Definitionen/Begriffe (Lebendgeburt, Totgeburt