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Quellensteuer für Grenzgänger 2026 - Was sich ändert und worauf Unternehmen achten müssen

  • LSteger
  • 17. Dez. 2025
  • 3 Min. Lesezeit


Kurzfassung


Die steuerliche Behandlung von Grenzgängern wird ein zunehmend komplexeres Thema. Aufgrund der unterschiedlichen Abkommen mit Deutschland, Frankreich und Italien müssen Arbeitgeber bei der Deklaration und Erfassung von Homeoffice- und Reisetagen äusserst sorgfältig vorgehen.

 

Hintergrund


Grenzgängerabkommen gelten grundsätzlich für Mitarbeitende mit täglicher Rückkehr und einer gültigen G-Bewilligung sowie länderspezifischen Voraussetzungen. Für alle anderen greifen die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).


WICHTIG: Richtlinien zur Quellensteuer unterscheiden sich teilweise von den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen – insbesondere bei Homeoffice und Reisetätigkeiten.


Deutschland-Grenzgänger mit G-Bewilligung


  • Tägliche Rückkehr: Grenzgängersteuersatz bis zu max. 4.5 %, Anrechnung in Deutschland.

  • >60 Nicht-Rückkehrtage: Verlust der Grenzgängereigenschaft → volle Besteuerung in der Schweiz, Gefahr Doppelbesteuerung ohne jeweilige Bescheinigung.

  • Ohne Ansässigkeitsbescheinigung oder nicht zumutbarer Rückkehr: Regulärer Schweizer Tarif. DBA gilt anstelle von Grenzgängerabkommen.

 

Frankreich-Grenzgängerabkommen


Gilt nur für Unternehmen in den Kantonen BL, BS, SO, VD, VS, NE, JU, BE.

 

Besteuerung nach dem Ansässigkeitsprinzip.

Tägliche Rückkehr: Mit Attestation/Ansässigkeitsbescheinigung keine Quellensteuer in der Schweiz.

>45 Nicht-Rückkehrtage: Verlust des Grenzgängerstatus.

45 Nicht-Rückkehrtage gelten pro rata (20% der Arbeitstage) bei unterjährigem Ein-/Austritt.

Homeoffice-Regel: max. 40% inklusive 10 Reisetage nach Frankreich oder Drittstaaten.


Frankreich-DBA (unechte Grenzgänger)


Für alle anderen Kantone (inklusive Genf):


  • Besteuerung nach dem Tätigkeitsortsprinzip.

  • Homeoffice-Regel: max. 40% inklusive 10 Reisetage nach Frankreich oder Drittstaaten.

  • Mehr als 10 Reisetage innerhalb Frankreich -> Problematik Steuervertretung Frankreich!

  • Mehr als 10 Reisetage ausserhalb Frankreich -> Ausscheidung der Auslandsarbeitstage bei der Quellensteuer!


  • WICHTIG: Ab 2026 Erfassung der Daten von Home-Office und Reisedaten für erstmalige, automatische Meldungen 2027.


Italien – neue Regelung seit Juli 2023


  • Alte Grenzgänger (vor 17. Juli 2023): ausschliesslich in der Schweiz steuerpflichtig (Übergangsregelung bis 2033).

  • Neue Grenzgänger: Besteuerung gemäss neuem Abkommen (Tarifcodes R–V).

  • Erstmalige Definition Grenzgängerbegriff: Personen, die innerhalb einer 20km breiten Zone von der Grenze wohnen und täglich in ihre Wohngemeinde zurückkehren (Liste von Gemeinden)

  • Homeoffice: bis 25 % ohne steuerliche Korrektur möglich.


Liechtenstein


Tägliche Rückkehr (Grenzgängerabkommen)


  • Keine Quellensteuer in der Schweiz.

  • >45 Nicht-Rückkehrtage -> Wechsel von keinem Quellensteuerabzug auf den vollen Quellensteuerabzug und Aufteilung zwischen Ansässigkeitsstaat und Erwerbsort, wobei physische Arbeitstage in einem Drittstaat dem Ansässigkeitsstaat zur Besteuerung zufallen.


Österreich


  • Voller Quellensteuerabzug und Ausscheidung von ausländischen Arbeitstagen.

  • Problematik bei Überschreitung der Home-Office-Tage >50% oder 6 Monate (Mittelpunkt der Tätigkeit in AUT), da daraus für den Arbeitgeber eine Pflicht zur Abgabe einer Lohnsteuerbescheinigung (L17) entstehen kann.

    --> Für Schweizer-Unternehmen gem. Strafgesetzbuch der Schweiz ohne Genehmigung verboten.


Wichtig für Arbeitgeber


  • Sorgfältige Erfassung aller Homeoffice- und Reisetage (nach Staat getrennt).

  • Dokumentationspflicht: bei Austritt muss eine Bescheinigung erstellt werden, um Grenzgängerstatus und Prozentgrenzen nachweisen zu können.

  • Verstösse gegen die Abkommen können bis zu 10 Jahre rückwirkend geahndet werden, auch Korrekturen können bis zu 10 Jahre nachträglich erfolgen.


Unser Service


  • Fallbezogene Analysen gemäss Doppelbesteuerungsabkommen: Bei vielschichtigen Steuerthemen ergänzen unsere Steuerprofi-Partner unser Know-how, sodass Sie jederzeit von umfassender Expertise und optimal abgestimmten Lösungen profitieren.

  • Prüfung der Quellensteuerpflicht sowie von Homeoffice- (bzw. Telearbeit-) Anteilen

  • Erstellung von Arbeitgeberbescheinigungen (A1 Entsendung, A1 Mehrfachtätigkeit, A1 Telearbeit, Bescheinigung Nichtrückkehrtage (GRE-3 Formular)

  • Fachliche Unterstützung Ihrer HR- und Payroll-Verantwortlichen mit unserem Know-how

  • Übernahme der Kommunikation mit Steuerbehörden und Quellensteuerämtern



Für Rückfragen steht Ihnen unser Team jederzeit zur Verfügung und gerne unterstützen wir Sie mit unserem Know-How!



Dieser Newsletter wurde verfasst von:

Susan Dumont
Susan Dumont












Quellen:

Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). (2025). Quellensteuer und Grenzgänger: Wegleitungen und Weisungen. https://www.estv.admin.ch/

Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF). (2025). Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz: Übersicht und Texte. https://www.sif.admin.ch/

Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV). (2025). Unterstellung bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit (A1): Weisungen und Merkblätter. https://www.bsv.admin.ch/

Schweiz. (1990/aktuelle Fassung). Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11). https://www.fedlex.admin.ch/

Schweiz & Deutschland. (aktuelle Fassung). Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Bezug auf Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA CH-DE). https://www.fedlex.admin.ch/

Schweiz & Frankreich. (aktuelle Fassung). Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie Regelungen für Grenzgänger (DBA CH-FR). https://www.fedlex.admin.ch/

Schweiz & Italien. (aktuelle Fassung). Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie Regelungen für Grenzgänger (DBA CH-IT). https://www.fedlex.admin.ch/


Hinweis: Dieser Newsletter erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.


 
 
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