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Neue Regelungen 2026: Lohnausweis- / Steuer- und sozialversicherungspflichtiger Lohn

LSteger
28. Sept.
3 Min. Lesezeit

Mit dem Jahr 2026 traten verschiedene Anpassungen und Präzisierungen im Bereich Lohnausweis und massgebender Lohn in Kraft. Um eine korrekte Deklaration und Abrechnung sicherzustellen, haben wir die wichtigsten Neuerungen und Hinweise für Sie zusammengefasst.

 

In diesem Newsletter erfahren Sie, welche Änderungen bei der Ausstellung des Lohnausweises zu beachten sind, welche neuen Anforderungen gelten und welche Auswirkungen sich für Arbeitgeber und Lohnverantwortliche im Bereich des massgebenden Lohnes ergeben.


Unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort / Feld «F» im Lohnausweis

Das Feld «F» im Lohnausweis ist weiterhin anzukreuzen, wenn der angestellten Person für den Arbeitsweg keine Kosten entstehen bzw. die Kosten durch den Arbeitgeber übernommen werden.

Das Feld «F» ist neu auch bei der Ausrichtung einer Autopauschale anzukreuzen, sofern es sich um eine angestellte Person mit sehr häufigem geschäftlichem Gebrauch des Privatfahrzeugs handelt. Die Höhe der Autopauschale richtet sich dabei nach der Mustervorlage der Schweizerischen Steuerkonferenz: https://www.ssk-csi.ch/de/themen/spesen. Gerne stehen wir Ihnen bei der Anpassung Ihres Spesenreglements beratend zur Seite.


Kilometerentschädigung Privatfahrzeug

Ab dem 1. Januar 2026 gilt gemäss Wegleitung zum Lohnausweis ein neuer Ansatz für die Entschädigung der geschäftlichen Benutzung des Privatfahrzeugs.

  • Neu werden für die geschäftliche Benutzung des Privatfahrzeugs bis zu CHF 0.75 pro Kilometer als Spesenentschädigung anerkannt. Sofern sämtliche Voraussetzungen gemäss Rz. 52 der Wegleitung zum Lohnausweis erfüllt sind, genügt ein «X» im Feld zu Ziffer 13.1.1; der effektive Spesenbetrag muss nicht angegeben werden.

  • Liegt ein genehmigtes Spesenreglement vor, richtet sich die steuerliche Behandlung der Kilometerentschädigungen nach den darin genehmigten Bestimmungen. Die Erhöhung des Ansatzes gemäss Wegleitung zum Lohnausweis auf CHF 0.75 pro Kilometer führt nicht automatisch zu einer Anpassung eines bereits genehmigten Spesenreglements.

  • Der Arbeitgeber kann einen tieferen Kilometeransatz festlegen. Für die vereinfachte Spesenbehandlung gemäss Rz. 52 werden maximal CHF 0.75 pro Kilometer anerkannt.


Vergünstigungen / REKA-Checks und vergleichbare Leistungen

Per 1. Januar 2026 entfallen die bisherigen Regelungen zu REKA-Checks in der Wegleitung zum Lohnausweis. Vergünstigungen werden neu nicht mehr separat für REKA-Checks geregelt, sondern einheitlich und grundsätzlich für alle entsprechenden Leistungen zusammengefasst.

 

Vergünstigungen für vom Arbeitgeber abgegebene Produkte oder Dienstleistungen von Dritten:


  • Bis maximal 20 % je Leistung und bis maximal CHF 600 pro Kalenderjahr müssen solche Vergünstigungen nicht im Lohnausweis deklariert werden.

  • Übersteigt die Vergünstigung 20 % oder CHF 600 pro Kalenderjahr, ist die entsprechende Differenz im Lohnausweis unter Ziffer 2.3 zu deklarieren.

  • Eine Ausnahme gilt, wenn REKA-Checks bis zum Betrag von CHF 600 als «übliche Weihnachts-, Geburtstags- und ähnliche Naturalgeschenke» abgegeben werden.

o Als Beispiele für die neue Regelung kommen unter anderem REKA-Leistungen und weitere vom Arbeitgeber vergünstigt abgegebene Produkte oder Dienstleistungen von Dritten infrage.


Naturalgeschenke

  • Die neue Freigrenze beträgt neu max. CHF 600.00 pro Kalenderjahr.

  • Wird diese Grenze überschritten, ist der gesamte Betrag im Lohnausweis unter Ziffer 2.3 zu deklarieren und als steuer- und sozialversicherungspflichtiger Lohn zu behandeln.

    • Beispiele: Sachgeschenke wie Geschenkkörbe, Weinflaschen, Gutscheine sowie Weihnachts- oder Geburtstagsgeschenke.

  • Hinweis: Bargeldgeschenke sind nicht von der Freigrenze für Naturalgeschenke erfasst und sind unabhängig von ihrer Höhe als Lohnbestandteil im Lohnausweis zu deklarieren.

  • Davon ausgenommen: Zuwendungen für bestandene berufliche Prüfungen, die als Anerkennung für das Bestehen der Lehrabschlussprüfung oder einer gleichartigen Prüfung sowie von Zwischen- und Hauptprüfungen einer beruflichen Weiterbildung ausgerichtet werden, soweit diese Zuwendungen CHF 600 je Prüfung nicht übersteigen.


Zutrittskarten für kulturelle, sportliche und andere gesellschaftliche Anlässe

  • Auch für kulturelle, sportliche und gesellschaftliche Anlässe gilt neu eine Grenze von CHF 600.00 pro Kalenderjahr.

  • Wird dieser Wert überschritten, ist der übersteigende Betrag im Lohnausweis unter Ziffer 2.3 zu deklarieren und als steuer- und sozialversicherungspflichtiger Lohn abzurechnen.

    • Beispiele: Eintrittskarten für Konzerte, Theater- und Kinobesuche, Sportveranstaltungen (z. B. Fussball- oder Eishockeyspiele), etc.


Übernommene Ausbildungskosten durch neuen Arbeitgeber

  • Entschädigungen des neuen Arbeitgebers für bereits abgeschlossene berufsorientierte Aus- und Weiterbildungen (inkl. Umschulungen) gelten als steuerbares Einkommen.

  • Diese Entschädigungen sind im Lohnausweis unter Ziffer 3 auszuweisen.

  • Seit dem 1. Januar 2026 sind solche Entschädigungen auch sozialversicherungsrechtlich als massgebender Lohn zu behandeln.

    • Die Regelung gilt unabhängig davon, ob der neue Arbeitgeber der angestellten Person bereits selbst bezahlte Ausbildungskosten zurückerstattet

      oder

    • der neue Arbeitgeber eine bestehende Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem früheren Arbeitgeber übernimmt bzw. ausgleicht.

  • Entscheidend ist, dass die Kostenübernahme bzw. Entschädigung durch den neuen Arbeitgeber erfolgt.


Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und unterstützen Sie mit unserem Know-How!


Naturalgeschenke

Unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort / Feld «F» im Lohnausweis


Unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort / Feld «F» im Lohnausweis

 
 
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